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   BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R   

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BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R (https://dejure.org/1998,3994)
BSG, Entscheidung vom 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R (https://dejure.org/1998,3994)
BSG, Entscheidung vom 18. März 1998 - B 6 KA 69/97 R (https://dejure.org/1998,3994)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 20.12.1983 - 6 RKa 19/82

    Honorar - Kassenarzt - Vertragsarzt - Honoraranspruch des Vertragsarztes -

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R
    Schließlich handele es sich bei den Geldzahlungen der KÄV an den Kassenarzt um Sozialleistungen iS des § 44 Abs. 1 SGB X. Zwar habe der Senat bereits entschieden, daß solche Zahlungen keine Sozialleistungen seien (BSGE 56, 116, 117).

    Verwaltungsakte, mit denen kassen-/vertragsärztliches Honorar festgesetzt wird, beziehen sich nicht auf Sozialleistungen iS des § 44 Abs. 1 SGB X (so bereits zu § 44 SGB I: BSGE 56, 116, 117 = SozR 1200 § 44 Nr. 10, mwN).

  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVs 11/89

    Anwendung von § 44 Abs. 1 und 4 SGB X nur bei Verwaltungsakten über die Gewährung

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R
    Die Vorschrift erfaßt, wie bereits die Verwendung des Begriffs "im übrigen" verdeutlicht, alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte, die den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nicht genügen (vgl zum ganzen BSGE 61, 184, 185 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 26; BSGE 69, 14, 18 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 3; Schneider-Danwitz, GesamtKomm SGB - Sozialversicherung -, § 44 SGB X Anm 27; Schroeder-Printzen/Wiesner, SGB X, 3. Aufl 1996, § 44 RdNr 16), und zwar nicht nur insoweit, als sie Sozialleistungen betreffen.

    Hinsichtlich der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist, wie sich aus der "Kann"-Formulierung des Satzes 2 aaO ergibt, die Rücknahme in das Ermessen der Behörde gestellt (vgl zB BSGE 69, 14, 19 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 3).

  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 16/91

    Krankenversicherung - Gesamtvergütung - Honorarverteilungsmaßstab - Kassenarzt -

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R
    Nach Erlaß der Senatsurteile vom 26. Januar 1994 (- 6 RKa 16/91 - und - 6 RKa 33/91 -), mit denen eine der Regelung im HVM der Beklagten entsprechende Bestimmung des HVM einer anderen KÄV für rechtswidrig beurteilt worden war, beantragte der Kläger die Auszahlung der einbehaltenen Honorarteile.

    Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß sich die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte, deren Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vom Kläger begehrt wird, nicht jeweils aus singulären Fehlern bei der Rechtsanwendung - etwa Rechenfehlern im Einzelfall - ergibt, sondern sich daraus herleitet, daß die den Honorarkürzungsbescheiden zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage im Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten entsprechend den Grundsätzen der Senatsurteile vom 26. Januar 1994 (- 6 RKa 16/91 - SozR 3-2200 § 368 f Nr. 3; und - 6 RKa 33/91 - MedR 1994, 376) für unwirksam angesehen werden mußte.

  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 33/91

    Honorarverteilungsmaßstab - Grenzbeträge - Grundrechtsverletzung

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R
    Nach Erlaß der Senatsurteile vom 26. Januar 1994 (- 6 RKa 16/91 - und - 6 RKa 33/91 -), mit denen eine der Regelung im HVM der Beklagten entsprechende Bestimmung des HVM einer anderen KÄV für rechtswidrig beurteilt worden war, beantragte der Kläger die Auszahlung der einbehaltenen Honorarteile.

    Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß sich die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte, deren Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vom Kläger begehrt wird, nicht jeweils aus singulären Fehlern bei der Rechtsanwendung - etwa Rechenfehlern im Einzelfall - ergibt, sondern sich daraus herleitet, daß die den Honorarkürzungsbescheiden zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage im Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten entsprechend den Grundsätzen der Senatsurteile vom 26. Januar 1994 (- 6 RKa 16/91 - SozR 3-2200 § 368 f Nr. 3; und - 6 RKa 33/91 - MedR 1994, 376) für unwirksam angesehen werden mußte.

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95

    Sozialleistung - Unrechtmäßig - Entziehung - Rücknahme - Erstattungsbescheid

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R
    Ziel des § 44 SGB X allgemein ist es, die Konfliktsituation zwischen der - aufgrund der Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsakts eingetretenen - Rechtssicherheit einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits zugunsten der letzteren aufzulösen (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 S 43).
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R
    Diese Vorschrift ist kraft abweichender gesetzlicher Regelung oder kraft auf gesetzlicher Grundlage erlassener untergesetzlicher Normen weder auf sachlich-rechnerische Honorarberichtigungen (BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; BSG SozR 3-5425 § 32 Nr. 1) noch auf Honorarkürzungsbescheide wegen Unwirtschaftlichkeit (BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4) anzuwenden.
  • BSG, 10.12.1985 - 10 RKg 14/85

    Beweislastregel - Verfahrenslastregel - Aufenthalt eines Kindes - Kindergeld -

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R
    Ziel des § 44 SGB X allgemein ist es, die Konfliktsituation zwischen der - aufgrund der Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsakts eingetretenen - Rechtssicherheit einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits zugunsten der letzteren aufzulösen (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 S 43).
  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90

    Rücknahme von Honorarbescheiden nach § 45 SGB X , Verjährung bei der

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R
    Diese Vorschrift ist kraft abweichender gesetzlicher Regelung oder kraft auf gesetzlicher Grundlage erlassener untergesetzlicher Normen weder auf sachlich-rechnerische Honorarberichtigungen (BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; BSG SozR 3-5425 § 32 Nr. 1) noch auf Honorarkürzungsbescheide wegen Unwirtschaftlichkeit (BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4) anzuwenden.
  • BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 25/86

    Zur Frage, wann § 44 Abs 2 SGB 10 für Verwaltungsakte über Sozialleistungen gilt

    Auszug aus BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R
    Die Vorschrift erfaßt, wie bereits die Verwendung des Begriffs "im übrigen" verdeutlicht, alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte, die den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nicht genügen (vgl zum ganzen BSGE 61, 184, 185 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 26; BSGE 69, 14, 18 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 3; Schneider-Danwitz, GesamtKomm SGB - Sozialversicherung -, § 44 SGB X Anm 27; Schroeder-Printzen/Wiesner, SGB X, 3. Aufl 1996, § 44 RdNr 16), und zwar nicht nur insoweit, als sie Sozialleistungen betreffen.
  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 21/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Rücknahme von bestandskräftigen

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 18. März 1998 (B 6 KA 16/97 R = BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23; B 6 KA 69/97 R, nicht veröffentlicht) im Einzelnen dargelegt, dass die Entscheidung einer KÄV, ob sie bestandskräftig gewordene Honorarbescheide zurücknimmt und ggf Nachvergütungen gewährt, von den Gerichten nur auf Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und Ermessensüberschreitung zu prüfen ist (BSGE aaO S 53 = SozR 3-1300 aaO S 51 f).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2004 - L 3 KA 4/04

    Anspruch auf Neuberechnung von Honorarforderungen eines Facharztes für

    Die Vermeidung einer solchen Benachteiligung der übrigen Leistungserbringer stelle einen Gesichtspunkt dar, dem nach der Rechtsprechung des BSG (U.v. 18. März 1998 - B 6 KA 69/97 -) ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden dürfe.

    Namentlich ist eine Kassenärztliche Vereinigung berechtigt, die finanziellen Auswirkungen im Falle einer dem Vertragsarzt positiven Entscheidung für die Gesamtheit ihrer Mitglieder zu berücksichtigen und die Vermeidung einer solchen Betroffenheit aller Mitglieder als ausschlaggebend anzusehen (BSG, Urteil vom 18. März 1998, Az: B 6 KA 16/97 R, SozR 3-1300 § 44 Nr. 23; vgl. auch die Parallelentscheidung vom gleichen Tage B 6 KA 69/97).

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 24/04 R

    Ermessensausübung der Kassenärztlichen Vereinigung in § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 18. März 1998 (B 6 KA 16/97 R = BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23; B 6 KA 69/97 R, nicht veröffentlicht) im Einzelnen dargelegt, dass die Entscheidung einer KÄV, ob sie bestandskräftig gewordene Honorarbescheide zurücknimmt und ggf Nachvergütungen gewährt, von den Gerichten nur auf Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und Ermessensüberschreitung zu prüfen ist (BSGE aaO S 53 = SozR 3-1300 aaO S 51 f).
  • LSG Hessen, 26.11.2008 - L 4 KA 64/07

    Abänderung eines bestandskräftigen Honorarbescheides

    Das BSG habe in einem vergleichbaren Fall bereits mit Urteil vom 18. März 1998 (Az.: B 6 KA 69/97 R) entschieden, dass kein Anspruch auf Rückabwicklung bestandskräftiger Honorarbescheide bestehe.
  • LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 29/17

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in

    Das Bundessozialgericht habe bereits mit Urteil vom 18. März 1998 - B 6 KA 69/97 R - entschieden, dass kein Anspruch auf Rückabwicklung bestandskräftiger Honorarbescheide bestehe.
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 775/16

    Parallelverfahren zu SG Marburg, Urt. v. 31.05.2017 - S 12 KA 648/16 -.

    Das Bundessozialgericht habe bereits mit Urteil vom 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R - entschieden, dass kein Anspruch auf Rückabwicklung bestandskräftiger Honorarbescheide bestehe.
  • SG Marburg, 21.11.2007 - S 12 KA 1067/06

    Kassenärztliche Vereinigung - Rücknahme von bestandskräftigen Honorarbescheiden

    Das Bundessozialgericht habe bereits mit Urteil vom 18.03.1998, Az.: B 6 KA 69/97 R entschieden, dass kein Anspruch auf Rückabwicklung bestandskräftiger Honorarbescheide bestehe.
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 648/16

    Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide über Leistungen

    Das Bundessozialgericht habe bereits mit Urteil vom 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R - entschieden, dass kein Anspruch auf Rückabwicklung bestandskräftiger Honorarbescheide bestehe.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2006 - L 3 KA 8/04
    Zur Begründung ihrer Berufung beruft sich die Beklagte darauf, dass das BSG in seinem Urteil vom 18. März 1998 (Az: B 6 KA 69/97 R) im Zusammenhang mit der Ermessensausübung nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X festgestellt habe, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Kassenärztliche Vereinigung (KV) "die finanziellen Auswirkungen im Falle einer dem Kläger positiven Entscheidung für die Gesamtheit ihrer Mitglieder berücksichtigt und als ausschlaggebend angesehen hat".
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